Seriöser Immobilienmakler in Hohenbrunn: Darf der das? Zwölf Fragen zu Ihren Rechten als Eigentümer

Ein Anruf am Samstagmorgen, ein Vertrag, der sich von selbst verlängert, eine „kleine Aufwandspauschale“ oder ein Inserat, das plötzlich im Netz steht: Viele Eigentümer in Hohenbrunn wissen in solchen Momenten nicht, ob das so in Ordnung ist. Die meisten Makler arbeiten ordentlich, und nicht jede Irritation ist ein Zeichen für Unseriosität. Doch die Berufsbezeichnung ist nicht an eine lange Ausbildung gebunden, und für viele Menschen ist der Verkauf das größte Geschäft ihres Lebens. Da lohnt es sich zu wissen, was erlaubt ist und was nicht.
Dieser Ratgeber beantwortet zwölf Fragen, die mit „Darf der das?“ beginnen. Sie betreffen die Kontaktaufnahme, den Vertrag, Gebühren, die Vermarktung und den Umgang mit Geboten. Zu jeder Frage erfahren Sie die Grundregel und wie Sie reagieren können. Das ersetzt keine Rechtsberatung, denn im Einzelfall entscheiden die Umstände und der genaue Wortlaut. Bei konkreten Problemen helfen Rechtsanwalt oder Notar. Bei neues // nest erklärt Ihnen Ellen Günthel gern unseren Vertrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Gewerbliche Makler brauchen eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung und ein vollständiges Impressum.
- Werbeanrufe ohne Ihre Einwilligung sind gegenüber Verbrauchern unzulässig.
- Ein Maklervertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus braucht mindestens die Textform.
- Eine Provision wird in der Regel nur bei Erfolg fällig, Vorauszahlungen sind nicht üblich.
- Sie entscheiden über Preis, Inserat und Käufer, und alle Gebote gehören auf Ihren Tisch.
- Bei einem Abschluss zu Hause oder online besteht für Verbraucher oft ein Widerrufsrecht.
Darf er mich einfach anrufen?
Gegenüber Verbrauchern sind Werbeanrufe ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung unzulässig. Wer also Ihre Nummer aus dem Telefonbuch, von einem Portal oder von Bekannten hat und Ihnen unaufgefordert seine Dienste anbietet, handelt in der Regel nicht korrekt. Sie können das Gespräch jederzeit beenden und solche Anrufe auch melden. Haben Sie Ihre Nummer auf einem Bewertungsportal angegeben und dabei eine Einwilligung erteilt, sieht das anders aus. Darum sollten Sie solche Hinweise lesen.
Post ist anders geregelt. Handzettel und Briefe im Kasten sind grundsätzlich zulässig, solange kein Hinweis wie „Keine Werbung“ entgegensteht, wobei persönlich adressierte Briefe eigenen Regeln folgen. Ein freundliches Schreiben, das einen „dringend suchenden Käufer“ für Ihr Haus in Riemerling verspricht, ist daher nicht verboten. Es sollte Sie aber skeptisch machen. Fragen Sie im Zweifel, wer dieser Käufer ist und ob er eine Finanzierungsbestätigung hat. Fehlt beides, war das wohl vor allem Werbung.
Darf er ohne Erlaubnis arbeiten?
Nein. Wer gewerblich Immobilien vermittelt, braucht eine Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung. Auch Weiterbildungen sind vorgeschrieben. Im Impressum sollten neben Name, Anschrift und gegebenenfalls Handelsregister auch die zuständige Aufsichtsbehörde stehen. Das lässt sich in wenigen Minuten prüfen. Fragen Sie bei Zweifeln nach dem Nachweis, oder wenden Sie sich an die zuständige Behörde oder die Industrie- und Handelskammer.
Gut zu wissen: Ein kleines Büro ist kein Warnzeichen, eine Scheinadresse schon. Eine fehlende Erlaubnis oder ein auffallend lückenhaftes Impressum sind dagegen Gründe, nicht weiterzumachen. Dass jemand freundlich ist und viele Leute im Ort kennt, ändert daran nichts.
Darf er mich zur sofortigen Unterschrift drängen?
Verboten ist Drängen nicht ausdrücklich, seriös ist es aber auch nicht. Für einen Maklervertrag gibt es so gut wie nie einen Grund zur Eile. Ein ordentlicher Makler gibt Ihnen den Entwurf mit und lässt Ihnen Zeit. Wer sagt, das Angebot gelte nur heute, oder morgen sei der Käufer weg, möchte Sie vor allem zur Unterschrift bewegen. Sagen Sie in solchen Fällen einfach, dass Sie erst lesen möchten.
Schließen Sie als Verbraucher einen Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen ab, also etwa am eigenen Küchentisch, oder ausschließlich über Telefon und E-Mail, besteht in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Über dieses Recht muss man Sie belehren. Fehlt die Belehrung, kann sich die Frist verlängern. Verlassen Sie sich trotzdem nicht darauf, und unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben.
Darf er ohne schriftlichen Vertrag loslegen?
Ein Vertrag über die Vermittlung einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses muss mindestens in Textform geschlossen werden, wozu auch eine E-Mail zählt. Eine rein mündliche Vereinbarung genügt dafür nicht. Das schützt Sie, denn es bedeutet, dass Sie wissen sollten, worauf Sie sich einlassen. Vorsicht bei Formularen, die harmlos wirken, etwa eine „Bestätigung der Besichtigung“. Sie können mehr enthalten, als ihr Name vermuten lässt. Lesen Sie daher alles, bevor Sie unterschreiben, und bitten Sie um eine Kopie.
Darf er Geld verlangen, auch wenn nichts verkauft wird?

Die übliche Provision ist erfolgsabhängig. Sie wird in der Regel erst fällig, wenn durch die Arbeit des Maklers ein wirksamer Kaufvertrag zustande kommt. Vorauszahlungen, „Bearbeitungsgebühren“ oder Inseratskosten vorab sind nicht üblich. Ein Ersatz von Aufwendungen kann zwar vereinbart werden, doch in vorformulierten Verträgen sind weitreichende Klauseln oft problematisch. Ob eine Regelung im Einzelfall wirksam ist, kann ein Rechtsanwalt beurteilen.
Etwas anderes sind Festpreis-Pakete, bei denen Sie vorab eine bestimmte Leistung kaufen. Das ist ein anderes Geschäft und kann in Ordnung sein, solange klar ist, was Sie bekommen und was bei Ihnen bleibt. Fragen Sie einfach: Was zahle ich, wenn es nicht zu einem Verkauf kommt? Sie sollten darauf eine klare Antwort bekommen, bevor Sie unterschreiben.
Günstiger Makler für Hohenbrunn, volle Leistung für Verkäufer
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Darf er behaupten, die Provision sei gesetzlich festgelegt?
Nein, das stimmt nicht. Die Höhe der Provision ist frei vereinbar. Vielerorts im Großraum München sind 3,57 % inklusive Mehrwertsteuer üblich, und üblich heißt nicht vorgeschrieben. Geregelt ist etwas anderes: Ist der Käufer Verbraucher und geht es um eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, darf er höchstens die Hälfte tragen, wenn Sie den Makler beauftragt haben. Sein Anteil wird erst fällig, wenn Sie Ihre Zahlung nachgewiesen haben. Arbeitet der Makler für beide Seiten, muss die Provision für beide gleich hoch sein.
Wer die Rechtslage falsch darstellt, verdient wenig Vertrauen. Lassen Sie sich die Regelung im Vertrag klar festhalten: Wie hoch ist die Provision, ist Mehrwertsteuer enthalten, wann wird sie fällig, und wer trägt welchen Teil?
Darf der Vertrag sich automatisch verlängern?

Laufzeit und Verlängerung sind ein häufiger Streitpunkt. Eine überschaubare Laufzeit von einigen Monaten ist bei einem Alleinauftrag üblich und oft auch sinnvoll, weil der Makler Zeit und Geld investiert. Lange Bindungen und automatische Verlängerungen mit kurzer Kündigungsfrist sollten Sie dagegen genau prüfen. In vorformulierten Verträgen werden solche Regelungen von Gerichten teilweise kritisch gesehen. Fragen Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt, bevor Sie unterschreiben.
Klären Sie außerdem die Art des Auftrags. Beim einfachen Alleinauftrag dürfen Sie keinen anderen Makler beauftragen, können aber meist selbst einen Käufer suchen. Soll auch das ausgeschlossen sein oder dennoch Provision anfallen, handelt es sich um eine deutlich weitergehende Regelung, die nicht ohne Weiteres in ein Formular gehört. Merken Sie sich auch das Enddatum, damit Sie rechtzeitig reagieren können.
Darf er meine Immobilie ohne Freigabe inserieren?
Das sollte er nicht. Ohne Auftrag darf niemand Ihre Immobilie anbieten, und auch mit Auftrag sollten Sie Exposé und Inserat sehen, bevor sie online gehen. Falsche Angaben können auf Sie zurückfallen. Taucht Ihr Haus plötzlich im Netz auf, ohne dass Sie zugestimmt haben, fordern Sie schriftlich die Löschung und fragen Sie einen Rechtsanwalt. Das gilt auch für Fotos, die ohne Ihr Einverständnis verwendet werden. Ein seriöser Makler legt Ihnen den Entwurf von sich aus vor.
Lesen Sie den Text genau. Stimmen Baujahr, Wohnfläche und Modernisierungen? Wird die Lage richtig beschrieben, und ist klar, ob es um Riemerling oder den Hauptort geht? Sind bekannte Mängel erwähnt? Enthält der Text Versprechen zur Bebaubarkeit, die nicht geprüft wurden? Solche Fragen sollten Sie vor der Freigabe klären.

Ellen Günthel kennt den Markt in Hohenbrunn und schätzt Ihre Immobilie nach einer persönlichen Besichtigung ein. Die Wertermittlung ist für Eigentümer kostenlos und unverbindlich.
Darf er mir Gebote verschweigen?
Nein. Er ist verpflichtet, Sie über wesentliche Umstände zu informieren, und dazu gehören Gebote. Lassen Sie sich jedes Gebot schriftlich vorlegen, einschließlich der Bedingungen und des Stands der Finanzierung. Er darf eine Empfehlung aussprechen, aber die Entscheidung liegt bei Ihnen. Sie können auch ein höheres Gebot ablehnen, wenn Ihnen ein anderes sicherer erscheint, und Sie können natürlich auch niemandem zusagen. Fragen Sie ausdrücklich, ob es Verbindungen zwischen dem Makler und einem Bieter gibt. Wenn Sie nachträglich erfahren, dass Ihnen ein Gebot vorenthalten wurde, sollten Sie einen Rechtsanwalt fragen.
Umgekehrt muss er auch Ihnen gegenüber vertraulich bleiben. Sagen Sie ihm Ihre Untergrenze, darf er sie nicht an Käufer weitergeben. Auch das sollte selbstverständlich sein, und es schadet nichts, es ausdrücklich anzusprechen.
Darf er für beide Seiten arbeiten?
Grundsätzlich ja, wenn das offengelegt wird und er neutral bleibt. Ist der Käufer Verbraucher, muss die Provision in diesem Fall für beide Seiten gleich hoch sein. Doch jemand, der beiden Seiten verpflichtet ist, kann nicht mit voller Kraft für eine verhandeln. Fragen Sie vor Vertragsschluss, ob das bei Ihrem Verkauf so sein wird und was das für die Verhandlung bedeutet. Möchten Sie einen reinen Vertreter Ihrer Interessen, sagen Sie das und lassen Sie es festhalten.
Darf er Käufern Dinge verschweigen, oder mir dazu raten?

Nein. Falsche oder verschwiegene Angaben können zu Haftung führen, und zwar auch für Sie. Arglistiges Verschweigen bekannter Mängel kann trotz eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses Folgen haben. Ein seriöser Makler empfiehlt deshalb, Bekanntes offen anzusprechen, am besten schon im Exposé und spätestens im Vertrag. Das stärkt zudem Ihre Glaubwürdigkeit. Ebenso wenig darf er Ihnen raten, einen niedrigeren Preis in den Vertrag zu schreiben und den Rest nebenher zu zahlen. Unwahre Preisangaben können zur Unwirksamkeit des Vertrags führen und strafbar sein. Wer so etwas vorschlägt, ist kein guter Ratgeber.
Darf er mich rechtlich und steuerlich beraten?
Allgemeine Hinweise zu Abläufen gehören zu seiner Arbeit. Eine echte Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall jedoch nicht. Fragen zum Erbe, zum Zugewinn, zur Kündigung von Mietern oder zur Spekulationsfrist gehören zu Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater. Sagt er selbstsicher, es falle sicher keine Steuer an oder ein Mieter lasse sich problemlos kündigen, sollten Sie das prüfen lassen. Ein seriöser Makler verweist Sie von sich aus an die richtige Stelle. Das wirkt nicht schwach, sondern verantwortungsvoll.
Drei Maklerinnen für Ihren Verkauf in Hohenbrunn

Hinter neues // nest stehen drei erfahrene Immobilienmaklerinnen. Ellen Günthel betreut Eigentümer in Hohenbrunn persönlich, von der ersten Einschätzung bis zur Schlüsselübergabe.
Was gilt für Schlüssel und Besichtigungen?
Ihr Haus bleibt Ihr Haus, auch wenn jemand anderes es vermarktet. Ein Makler darf es nur nach Absprache betreten und Fremde nur mit Ihrem Einverständnis hereinführen. Vereinbaren Sie, wann Termine möglich sind und ob Sie vorher Bescheid bekommen möchten. Ein seriöser Vermittler fragt Interessenten vorab nach Namen und Kontaktdaten und lässt sie nicht allein durch die Räume gehen. Klären Sie außerdem, wo Schlüssel verwahrt werden und wer Zugriff darauf hat. Wertsachen und persönliche Dokumente sollten Sie vor den Terminen sicher aufbewahren. Ist Ihr Haus vermietet, muss auch der Mieter rechtzeitig informiert werden, und Besichtigungen hat er nur in angemessenem Umfang zu dulden. Sollte jemand unangekündigt erscheinen, sprechen Sie das sofort an. Ein ordentlicher Makler berichtet Ihnen danach, wer da war und was gesagt wurde.
Was gilt für meine Daten und Unterlagen?

Grundbuchauszug, Protokolle der Eigentümerversammlung und Mietverträge enthalten persönliche Angaben, auch von anderen Menschen. Der Makler darf sie nur für den Auftrag verwenden und sollte sie nicht jedem Interessenten schicken, der danach fragt. Sinnvoll ist ein gestuftes Vorgehen: zuerst das Exposé, nach der Besichtigung weitere Informationen und erst bei ernsthaftem Interesse die sensiblen Dokumente. Fragen Sie, wie das bei ihm geregelt ist und ob nachvollziehbar bleibt, wer was erhalten hat.
Auch die genaue Adresse muss nicht von Anfang an im Inserat stehen. Bei einem Verkauf nach einer Trennung, einem Todesfall oder aus gesundheitlichen Gründen sollte der Anlass vertraulich bleiben. Er geht Interessenten nichts an und würde sie womöglich nur zu niedrigen Geboten ermutigen. Sprechen Sie darüber zu Beginn, und fragen Sie auch, was nach Vertragsende mit Ihren Unterlagen geschieht.
Wie gehe ich vor, wenn mir etwas nicht richtig erscheint?
Reagieren Sie ruhig und zügig. Fragen Sie schriftlich nach, damit Sie die Antwort festhalten können. Bewahren Sie Vertrag, E-Mails und Exposés auf. Prüfen Sie Widerrufsfrist und Kündigungsmöglichkeiten, und holen Sie bei rechtlichen Fragen einen Rechtsanwalt hinzu. Fragen zur Erlaubnis können die Gewerbebehörde oder die Industrie- und Handelskammer beantworten. Unterschreiben Sie in dieser Zeit nichts Neues, und beauftragen Sie erst dann einen anderen Makler, wenn der alte Vertrag geklärt ist, um doppelte Provisionsforderungen zu vermeiden.
| Situation | Erste Reaktion | Wer weiterhilft |
|---|---|---|
| Unerwünschte Anrufe | Gespräch beenden, Widerspruch | Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale |
| Inserat ohne Freigabe | Schriftliche Löschung fordern | Rechtsanwalt |
| Gebühr ohne Erfolg verlangt | Nicht sofort zahlen, schriftlich nachfragen | Rechtsanwalt |
| Gebot verschwiegen | Nachfragen, Unterlagen sichern | Rechtsanwalt |
| Fehlende Erlaubnis | Vertrag nicht schließen | Gewerbebehörde, IHK |
| Vertrag unter Druck | Bedenkzeit nehmen, Widerruf prüfen | Rechtsanwalt |
Warum sind 1,785 % bei neues // nest kein Warnsignal?
Eine deutlich niedrigere Provision wirft zu Recht Fragen auf. Bei uns zahlen Sie 1,785 % inklusive Mehrwertsteuer statt der vielerorts üblichen 3,57 %, also 50 % weniger, und zwar erst nach dem notariellen Kaufvertrag. Die Gründe lassen sich prüfen: Drei Maklerinnen teilen sich die Fixkosten, wir leisten uns kein Prestigebüro, und vieles läuft digital. Der Umfang steht im Vertrag und umfasst Unterlagenprüfung, professionelle Fotos, Exposé, Besichtigungen, Finanzierungsprüfung, Verhandlung und Notarbegleitung. Auf ImmoScout24 lautet das Urteil unserer Kunden „Exzellent“. Stellen Sie uns gern dieselben zwölf Fragen.
Welcher Makler erzielt in Hohenbrunn den besten Preis?
Seriös ist, wer darauf keine Garantie gibt. Den besten Preis erzielt, wer den Wert begründet, Unterlagen und Baurecht klärt, viele passende Käufer anspricht und ehrlich verhandelt. Eine zugesicherte Summe vor der Vermarktung lässt sich dagegen kaum halten, denn am Ende entscheidet der Käufer mit seiner Bank. Lesen Sie dazu den Ratgeber Welcher Makler erzielt den besten Preis in Hohenbrunn?.

Ellen Günthel begleitet Eigentümer in Hohenbrunn von der ersten Einschätzung bis zur Schlüsselübergabe. Rufen Sie an oder schreiben Sie uns, wir melden uns zeitnah persönlich.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich einen seriösen Immobilienmakler in Hohenbrunn?
An vollständigem Impressum, Erlaubnis nach § 34c GewO, begründeter Einschätzung, klarem Vertrag und ohne Zeitdruck.
Darf ein Makler mich unaufgefordert anrufen?
Gegenüber Verbrauchern in der Regel nicht ohne vorherige Einwilligung.
Muss ich eine Vorauszahlung leisten?
Für die übliche Vermittlung ist das nicht üblich. Fragen Sie bei solchen Forderungen einen Rechtsanwalt.
Muss der Vertrag schriftlich sein?
Mindestens in Textform, eine E-Mail genügt.
Habe ich ein Widerrufsrecht?
Oft, wenn Sie als Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen oder online abgeschlossen haben.
Muss ich alle Gebote sehen?
Ja, das dürfen Sie erwarten. Lassen Sie sie sich schriftlich zeigen.
Darf er beide Seiten vertreten?
Grundsätzlich ja, wenn es offengelegt wird und er neutral bleibt.
Wer klärt Rechtsfragen?
Notar und Rechtsanwalt, bei Steuerfragen der Steuerberater.
Fazit
Einen seriösen Immobilienmakler in Hohenbrunn erkennen Sie daran, dass er sich an die Regeln hält, ohne dass Sie daran erinnern müssen: kein Druck, keine Gebühren ohne klare Grundlage, kein Inserat ohne Freigabe und keine verschwiegenen Gebote. Kennen Sie Ihre Rechte, und fragen Sie im Zweifel nach. Ellen Günthel erklärt Ihnen unseren Vertrag gern, unter 089 / 599 79 300 oder über das Kontaktformular. Einen ersten Überblick gibt die kostenlose Wertermittlung. Allgemeine Fragen beantwortet der Ratgeber Guter Immobilienmakler in Hohenbrunn.





